FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2013
4 K 52/12
Normen:
ZK Allgemein; KN Pos. 8517; KN Pos. 8527;

Zolltarifrecht: Einreihung von sog. Handscannern zum Empfang von Funksignalen

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 52/12

DRsp Nr. 2013/20522

Zolltarifrecht: Einreihung von sog. Handscannern zum Empfang von Funksignalen

1. Rundfunk im zolltariflichen Sinne bezeichnet die funktechnische Übertragung von Informationen eines sendenden Teils an einen unbegrenzten, nur empfangenden Teilnehmerkreis (Öffentlichkeit), z. B. durch sogenannten Hörfunk oder Fernsehen. 2. Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Tarifs sind nur solche Geräte, die tatsächlich und auf den hierfür genehmigten Frequenzen sendende Rundfunksender empfangen können. Der Empfang von nur regional sendenden Spartenradios reicht insoweit allerdings aus.

Normenkette:

ZK Allgemein; KN Pos. 8517; KN Pos. 8527;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein sogenannter Handscanner als Rundfunkempfänger in die Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist.

1.

a) Die Klägerin beantragte am 16.03.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Gerät "A" (Artikel-Nr. XXX) und schlug zur Einreihung den Nomenklatur-Code 8527 1900 00 (TARIC) vor. Die Position 8527 umfasst "Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert".