FG Hamburg - Urteil vom 10.06.2013
4 K 91/12
Normen:
KN Unterpos. 9031 8034; KN Unterpos. 9031 8038;

Zolltarifrecht: Einreihung von sog. Ultraschallgeräten zur zerstörungsfreien Materialprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 91/12

DRsp Nr. 2013/19884

Zolltarifrecht: Einreihung von sog. Ultraschallgeräten zur zerstörungsfreien Materialprüfung

Ultraschallgeräte zur zerstörungsfreien Materialprüfung erfüllen die Funktionen "Messen" und "Prüfen" und sind daher in die Unterposition 9031 8032 / 8034 KN einzureihen. Dass durch das Messen und Prüfen Fehler der zu prüfenden Werkstücke aufgefunden werden, stellt sich nicht als eigenständige Funktion "Fehlersuche" dar.

Normenkette:

KN Unterpos. 9031 8034; KN Unterpos. 9031 8038;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in diesem Rechtsstreit über die Einreihung von zwei im Wesentlichen gleiche Ultraschallprüfgeräte in die zutreffende Unterposition der Position 9031 des Zolltarifs "TARIC".

1. Die Klägerin beantragte am 14.01.2011 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) für vier Ultraschallprüfgeräte (jeweils ohne Prüfköpfe) und gab als Tarifnummer 9031 8034 90 an. In den Anträgen gab die Klägerin jeweils formularmäßig an, dass sich der Antrag auf eine tatsächlich geplante Einfuhr bzw. Ausfuhr beziehe.