Die Klägerin begehrt die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Am 27.10.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte für sog. bestückte Leiterplatten 'Frontend' mit den Artikelnummern 824 280 008 und 824 280 059. Diese Leiterplatten sind baugleich. Auf die Produktbeschreibung der Klägerin (Sachakte Bl. 3 ff.) wird Bezug genommen.
Die sog. bestückten Leiterplatten 'Frontend' wurden in den streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünften vom 20.01.2010 als 'Fernsehempfangsgeräte, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet, Videotuner, nicht von der in den Unterpositionen 8528 7111 und 8528 7113 erfassten Art' der Unterpositionen 8528 7119 der kombinierten Nomenklatur zugewiesen.
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