BFH - Urteil vom 20.07.1999
VII R 17/98
Normen:
VO (EWG) Nr. 1224/80 (ZWVO 1980ZWVO 1980) Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 lit a (; ZK Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 lit. a), Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. iv (; ZK Art. 32 Abs. 1 lit. b Ziff. iv); VO (EWG) Nr. 918/83 (ZollbefreiungsVOZollbefreiungsVO) Art. 91, 100, 101 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2601
BFH/NV 2000, 290
BFHE 190, 488
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zollwert bei zusätzlichen Zahlungen an Hersteller in Drittländern im Rahmen der Einfuhr von Waren in die EU

BFH, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII R 17/98

DRsp Nr. 2000/637

Zollwert bei zusätzlichen Zahlungen an Hersteller in Drittländern im Rahmen der Einfuhr von Waren in die EU

»1. Zusätzliche warenbezogene Zahlungen, die der Käufer in der Gemeinschaft dem Verkäufer im Drittland aufgrund separater Rechnung am Zoll vorbei erbracht hat, gehören als abgespaltener Teil des Kaufpreises zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware und damit zu deren Transaktionswert. 2. Sollen diese Zahlungen die beim drittländischen Hersteller und Verkäufer entstandenen Entwicklungskosten für die eingeführten Waren abgelten, sind sie warenbezogen und damit zollpflichtig, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie für im Drittland erbrachte geistige Leistungen (z.B. Entwicklung von Software), Dienstleistungen (z.B. Durchführung von Testläufen) oder verwendete Vormaterialien angesetzt sind.