FG Hamburg - Urteil vom 13.07.2009
4 K 361/07
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b;

Zollwert einer Ware

FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 361/07

DRsp Nr. 2009/22867

Zollwert einer Ware

Beistellungen können den Zollwert auch dann erhöhen, wenn sie vom Abnehmer der Einfuhrware unmittelbar an den drittländischen Hersteller geliefert worden sind.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Zollwert einer Ware.

1. Die Klägerin führte im Zeitraum von März 2003 bis Dezember 2004 insgesamt 71 Sendungen gefrorenen Lachs mit Kräuterkruste der Codenummer 1604 1100 90 0 (Kräuterlachs) in den freien Verkehr ein, die sie von dem Hersteller 'A Ltd.' in Thailand (im Folgenden: Hersteller) bezog und an die 'C GmbH & Co. KG' in D (im Folgenden: Abnehmer) weiterveräußerte.

In dem Kaufvertrag mit dem thailändischen Hersteller hatte sich die Klägerin außer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auch zur kostenlosen Lieferung der für die Produktion erforderlichen Kräutermischungen verpflichtet (vgl. Heft 2, Bl. 126, 127 unter der Rubrik 'REMARK').