FG Hamburg - Urteil vom 12.05.2015
4 K 61/14
Normen:
FGO § 61 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 6; AO § 367 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 85 Abs. 1 Satz 1; ZK Art. 29; ZK Art. 31; ZK-DVO Art. 181a; ZK-DVO Art. 178 Abs. 4;

Zollwert: Unwirksame Klagerhebung; begründete Zweifel am angemeldeten Zollwert; Folgemethoden

FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 61/14

DRsp Nr. 2015/12093

Zollwert: Unwirksame Klagerhebung; begründete Zweifel am angemeldeten Zollwert; Folgemethoden

1. Eine Klage kann nicht wirksam durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben werden, der seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen hat. Eine gestempelte Unterschrift, deren Linien nachgezogen wurden, stellt keine handschriftliche Unterschrift dar. 2. Werden bei Einfuhren von marktgängigen Textilien aus der Volksrepublik China Transaktionswerte angemeldet, die um ein Vielfaches unter den Durchschnittswerten liegen, darf die Zollverwaltung jedenfalls dann begründete Zweifel am angemeldeten Zollwert haben, wenn der Grund für den besonders niedrigen Preis (hier: Notverkauf auf hoher See) nicht plausibel gemacht worden ist, weil insbesondere Vertragsunterlagen nicht im Original und nur mit gestempelten Unterschriften sowie ein Order-Konnossement ohne Empfängerangabe eingereicht wurden und die Ermittlungen der russischen und polnischen Behörden ergaben, dass die an dem angeblichen Notgeschäft beteiligten Unternehmen keine Wirtschaftstätigkeit entfalteten, die das Notgeschäft plausibel machen.

Normenkette:

FGO § 61 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 6; AO § 367 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 85 Abs. 1 Satz 1; ZK Art. 29; ZK Art. 31; ZK-DVO Art. 181a; ZK-DVO Art. 178 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zollwertfestsetzung im Rahmen der Überführung von Textilien in den zollrechtlich freien Verkehr.