FG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2006
4 K 4819/02 Z
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 30 Abs. 2 Buchst. a; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; ZK Art. 32 Abs. 4; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 221 Abs. 1; ZK-DVO Art. 147 Abs. 1; ZK-DVO Art. 181 Abs. 1; ZK-DVO Art. 178 Abs. 4 Anstrich 3;

Zollwertrechtliche Anerkennung von angemeldeten Vorerwerbspreisen bei einer Einstufung der tätig werdenden Personen als selbstständige Verkäufer oder unabhängige Kommissionäre und nicht als Einkaufskommissionäre; Berechnung des Zollwertes; Einkaufsprovision; Einkaufskommissionär; Selbständiger Verkäufer; Nachweispflichten; Vorerwerbspreis

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 4 K 4819/02 Z

DRsp Nr. 2009/28791

Zollwertrechtliche Anerkennung von angemeldeten Vorerwerbspreisen bei einer Einstufung der tätig werdenden Personen als selbstständige Verkäufer oder unabhängige Kommissionäre und nicht als Einkaufskommissionäre; Berechnung des Zollwertes; Einkaufsprovision; Einkaufskommissionär; Selbständiger Verkäufer; Nachweispflichten; Vorerwerbspreis

1. Die Funktion des Einkaufskommissionärs beschränkt sich auf die Beteiligung als unmittelbarer oder mittelbarer Stellvertreter an einem Kaufvertrag, der im Grunde zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten im Drittland zustande kommt. 2. Für das Vorliegen von Einkaufsprovisionen, die der Kommissionär als Aufschläge zu den Verkaufspreisen der Hersteller der eingeführten Waren berechnet, trifft den Einführer die Feststellungslast. 3. Kommt ein Zollwertanmelder den Nachweispflichten bei der Anmeldung eines Vorerwerbspreises nicht nach, hat er sein Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt und die Ermittlung des Zollwerts hat auf der Grundlage der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion zu erfolgen.