FG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2014
4 K 188/13 Z,EU
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 2 Buchst. b; ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1; ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. b; ZK Art. 220 Abs. 1;

Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für Warenuntersuchungen - Nachweis der Qualitätsanforderungen für die Einfuhr aus Drittländern - Beauftragung der Testinstitute durch Hersteller im Namen des Käufers

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 188/13 Z,EU

DRsp Nr. 2014/753

Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für Warenuntersuchungen – Nachweis der Qualitätsanforderungen für die Einfuhr aus Drittländern – Beauftragung der Testinstitute durch Hersteller im Namen des Käufers

Zum Nachweis der europäischen Qualitätsanforderungen durchgeführte Tests der aus Drittländern eingeführten Waren, die als Voraussetzung für die Freigabe der Produktion und die spätere Einfuhr der Waren von den Herstellern nach den Vorgaben des Käufers in dessen Namen bei Dritten in Auftrag zu geben sind, stellen zur vertragsmäßigen Lieferung der jeweiligen Waren erforderliche Maßnahmen i.S.d. Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK dar, deren Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 2 Buchst. b; ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1; ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. b; ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für Warenuntersuchungen.