AO § 120 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 a ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZRFG § 3 Abs. 1 ; ZRFR Tz. 14; ZRFR Tz. 6;
Fundstellen:
EFG 2001, 1090
Zonenrandförderung; Auflösende Bedingung; Behaltensdauer; Grundlagenbescheid; Widerrufsverfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Verwaltungsakt; Feststellungsbescheid - Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der
FG Hessen, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 12 K 129/96
DRsp Nr. 2001/10687
Zonenrandförderung; Auflösende Bedingung; Behaltensdauer; Grundlagenbescheid; Widerrufsverfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Verwaltungsakt; Feststellungsbescheid - Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der
1. Die dreijährige Mindestbehaltensdauer in einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet nach Tz. 6, 14 ZRFR ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes aus der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen u.a. im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung der Betriebsstätte ausscheiden.2. Bei dem Bewilligungsbescheid über Zonenrandförderung, der Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10AO) für die Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung ist (Tz. 33 ZRFR), handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid nach § 155AO, sondern um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung sich nach §§ 130 ff. AO richtet3. Die dreijährige Mindestbehaltensdauer als Voraussetzung der Sonderabschreibung nach dem ZRFG ist eine auflösende Bedingung i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 2AO mit deren Wegfall die Sonderabschreibungen (automatisch) rückwirkend entfallen, ohne dass es hierzu einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheids nach §§ 130, 131AO - die eine Ermessensentscheidung beinhalten würden - bedarf.
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