FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2020
2 K 2116/19 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 1; EStG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1028

Zu- und Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 2 K 2116/19 E

DRsp Nr. 2021/2013

Zu- und Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 1; EStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Ferner überreichte er die EÜR 2017 und trug vor, dass diese einen steuerlichen Jahresüberschuss Euro ausweise. Der Jahresüberschuss betrage jedoch entsprechend der beigefügten Einnahmen-/Ausgabenrechnung nur ...... Euro. In dieser Berechnung werden der Brutto-Überschuss sowie der Netto-Überschuss Euro ermittelt.

In der EÜR des Klägers sind bei den sonstigen Ausgaben an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Euro berücksichtigt.