FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.09.2004
1 K 1502/03
Normen:
AO § 171 Abs. 4 § 160 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 305
EFG 2006, 78

Zu Beginn und Unterbrechung einer Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AOAnforderungen an die Benennung eines im benachbarten Ausland ansässigen Zahlungsempfängers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 1502/03

DRsp Nr. 2005/19538

Zu "Beginn" und "Unterbrechung" einer Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AOAnforderungen an die Benennung eines im benachbarten Ausland ansässigen Zahlungsempfängers

1. Für die Frage einer unmittelbaren Unterbrechung einer Außenprüfung nach ihrem Beginn kommt es unter Berücksichtigung des Umfanges des Prüfungsfalles darauf an, ob die bis zur Unterbrechung entfaltete Tätigkeit des Prüfers nach Zeitaufwand und sachlichem Umfang geeignet gewesen ist, verwertbare Ergebnisse hervorzubringen, an die bei Fortsetzung der Prüfung angeknüpft werden kann. 2. Handelt es sich bei dem ausländischen Zahlungsempfänger um eine der Rechtsform der GbR ähnliche Gesellschaft, deren Gesellschafter namentlich bekannte natürliche Personen sind, die über Grundbesitz im Ausland verfügt und die nach Auskunft der ausländischen Steuerverwaltung alle streitigen Zahlungen als Betriebseinnahmen erfasst hat, ist dem Benennungsverlangen nach § 160 AO auch dann hinreichend genügt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen um Überweisungen an eine nicht an ihr beteiligte ausländische Scheinfirma mindert.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 § 160 ;

Tatbestand: