BFH - Urteil vom 28.02.2013
III R 9/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit c;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2625/10

Zu berücksichtigende Einkünfte eines ausbildungsplatzsuchenden Kindes

BFH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen III R 9/12

DRsp Nr. 2013/13827

Zu berücksichtigende Einkünfte eines ausbildungsplatzsuchenden Kindes

NV: Eine Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Berufsausbildung bemüht, diese Ausbildung aus studienorganisatorischen Gründen aber nicht sogleich antreten kann und bis dahin im Beruf weiterarbeitet. Zur Prüfung der Frage, ob der Grenzbetrag überschritten ist, sind daher auch die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.

Hat ein Kind sich aus einer in Vollzeit ausgeübten Berufstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz beworben und auch eine Zusage erhalten, so ist es grundsätzlich bereits ab dem Bewerbungsmonat gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Dies führt jedoch auch dazu, dass sämtliche in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Grenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit c;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Grenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitzeitraum (August bis Dezember 2009) geltenden Fassung überschritten ist.