Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Zahlungen des Klägers an seine Eltern als dauernde Lasten sowie über die Frage, ob der Einkommensteuerbescheid für 2002 gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte.
Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren zusammen veranlagt. Der Kläger schloss am 05.10.1993 mit seinen Eltern einen notariell beurkundeten Vertrag. Hierin verpflichteten sich die Eltern, an den Kläger zum 01.01.1994 den Betrag von DM 50.000,- zu zahlen (§ 1 des Vertrages).
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