FG Hamburg - Urteil vom 22.02.2006
II 366/04
Normen:
AO § 129 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

FG Hamburg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen II 366/04

DRsp Nr. 2006/20719

Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen auf eine Höchstzeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, handelt es sich nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit der Folge der Abziehbarkeit von Sonderausgaben. Das gilt auch dann, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss annehmen, dass der finanzielle Bedarf der Eltern bei Ende der Zahlungen geringer sein werde. 2. Für die Frage, ob ausreichend ertragbringendes Vermögen übertragen wird, sind die zu erbringenden Zahlungen mit den laufenden erzielten Erträgen zu vergleichen und nicht mit den bis zum Ende der Nutzungsdauer des übertragenen Vermögensgegenstandes erzielbaren Erträgen.

Normenkette:

AO § 129 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Zahlungen des Klägers an seine Eltern als dauernde Lasten sowie über die Frage, ob der Einkommensteuerbescheid für 2002 gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte.

Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren zusammen veranlagt. Der Kläger schloss am 05.10.1993 mit seinen Eltern einen notariell beurkundeten Vertrag. Hierin verpflichteten sich die Eltern, an den Kläger zum 01.01.1994 den Betrag von DM 50.000,- zu zahlen (§ 1 des Vertrages).