FG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2008
15 K 408/07
Normen:
AO § 227;

Zu den Bindungswirkungen einer zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt mündlich geschlossenen Vereinbarung über einen quotalen Teilerlass

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 15 K 408/07

DRsp Nr. 2010/4752

Zu den Bindungswirkungen einer zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt mündlich geschlossenen Vereinbarung über einen quotalen Teilerlass

1. Die Entscheidung über einen Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde und unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. 2. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses von Abgabenrückständen aus persönlichen Gründen. 3. Mündlich geschlossene Vereinbarungen zwischen Stpfl. und FA über einen quotalen Teilerlass wären nichtig, wenn das FA sich zu einem Teilerlass verpflichtet hätte, ohne im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Stpfl. eines sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte aufgrund einer zwischen dem Sachgebietsleiter seiner Vollstreckungsstelle, Herrn Steueroberamtsrat M, und ihm in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt N am xxx Juli 2006 anlässlich einer Besprechung an Amts Stelle getroffenen mündlichen Vereinbarung verpflichtet ist, einen quotalen Teilerlass von Abgabenschulden, die aus Steuernachforderungen nach einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung resultieren, nach § 227 Abgabenordnung (AO) auszusprechen.