Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte aufgrund einer zwischen dem Sachgebietsleiter seiner Vollstreckungsstelle, Herrn Steueroberamtsrat M, und ihm in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt N am xxx Juli 2006 anlässlich einer Besprechung an Amts Stelle getroffenen mündlichen Vereinbarung verpflichtet ist, einen quotalen Teilerlass von Abgabenschulden, die aus Steuernachforderungen nach einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung resultieren, nach § 227 Abgabenordnung (AO) auszusprechen.
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