FG Hamburg - Urteil vom 23.06.2015
4 K 216/14
Normen:
Zollkodex Art. 78 Abs. 1; ZK Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1; ZK Art. 239 Abs. 1; ZK-DVO Art. 890; ZK-DVO Art. 899 Abs. 2; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 lit. o); EUVO Art. 1 Abs. 1; EUVO Art. 1 Abs. 2; EUVO Art. 1 Abs. 3; EUVO Art. 1 Abs. 4;

Zu den Voraussetzungen der Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes nach der VO Nr. 412/2013

FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 216/14

DRsp Nr. 2015/15031

Zu den Voraussetzungen der Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes nach der VO Nr. 412/2013

1. Die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes gemäß Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 412/2013 setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Zollanmeldung der entsprechende Zusatzcode angegeben und eine Handelsrechnung vorgelegt wird. 2. Die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes stellt keine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren dar. 3. Art. 78 Abs. 1 Zollkodex ermöglicht die Korrektur von Zollanmeldungen, nicht jedoch das nachträgliche Vorlegen von für die Inanspruchnahme einer Begünstigung erforderlichen Unterlagen, wie einer Handelsrechnung oder das nachträgliche Stellen eines Antrags auf Gewährung einer Begünstigung.

Normenkette:

Zollkodex Art. 78 Abs. 1; ZK Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1; ZK Art. 239 Abs. 1; ZK-DVO Art. 890; ZK-DVO Art. 899 Abs. 2; ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 lit. o); EUVO Art. 1 Abs. 1; EUVO Art. 1 Abs. 2; EUVO Art. 1 Abs. 3; EUVO Art. 1 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH & Co. KG, meldete am 09.10.2013 mit vier Zollanmeldungen Waren zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie jeweils die Codenummer 6911 1000 90 0 und den Zusatzcode B999 an.