FG Hamburg - Urteil vom 25.01.2000
I 616/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; SGBSGB 3 § 119 Abs. 1; SGBSGB 3 § 122 Abs. 1;

Zu den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit eines Kindes

FG Hamburg, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen I 616/98

DRsp Nr. 2001/1775

Zu den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit eines Kindes

Die Berücksichtigung eines für das Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG setzt neben dessen Arbeitslosigkeit voraus, daß das Kind eine - nicht nur auf befristete Tätigkeiten beschränkte - Beschäftigung sucht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; SGBSGB 3 § 119 Abs. 1; SGBSGB 3 § 122 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Februar und März 1998.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. 7. 1998 setzte die Familienkasse (Beklagte) das Kindergeld für das Kind S. für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 3. 1998 auf 0 DM fest. Im Einspruchsverfahren beschränkte die Beklagte die Null-Festsetzung auf Februar und März 1998 und verminderte entsprechend die Rückforderung von Kindergeld auf 440 DM. Die Einspruchsentscheidung wurde am 17. 11. 1998 zugestellt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 8. 12. 1998 eingegangenen Klage. Im gerichtlichen Verfahren ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes wegen Arbeitslosigkeit gegeben sind.