Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate Februar und März 1998.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. 7. 1998 setzte die Familienkasse (Beklagte) das Kindergeld für das Kind S. für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 3. 1998 auf 0 DM fest. Im Einspruchsverfahren beschränkte die Beklagte die Null-Festsetzung auf Februar und März 1998 und verminderte entsprechend die Rückforderung von Kindergeld auf 440 DM. Die Einspruchsentscheidung wurde am 17. 11. 1998 zugestellt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 8. 12. 1998 eingegangenen Klage. Im gerichtlichen Verfahren ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes wegen Arbeitslosigkeit gegeben sind.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|