FG Nürnberg - Urteil vom 08.10.2013
5 K 979/11
Normen:
AO § 5; FGO § 102; EStG § 67 EStG § 74 Abs. 1;

Zu den Voraussetzungen der Ermessensentscheidung über den Antrag eines Sozialleistungsträgers auf Abzweigung von Kindergeld bei Haushaltsaufnahme des Kindergeldberechtigten.

FG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 979/11

DRsp Nr. 2014/37

Zu den Voraussetzungen der Ermessensentscheidung über den Antrag eines Sozialleistungsträgers auf Abzweigung von Kindergeld bei Haushaltsaufnahme des Kindergeldberechtigten.

1. Auch ein abzweigungsberechtigter Sozialleistungsträger kann den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld stellen. 2. Über den Antrag eines Sozialleistungsträgers auf Abzweigung von Kindergeld hat die Familienkasse nach sachgerechtem Ermessen unter Beachtung der ermessenslenkenden Verwaltungsanweisungen (DA-Fam EStG) zu entscheiden. 3. Bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist es glaubhaft, dass zur Deckung des gesamten Bedarfs Aufwendungen entstehen, die über das monatliche Kindergeld hinausgehen.

Normenkette:

AO § 5; FGO § 102; EStG § 67 EStG § 74 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte es unter Beachtung des sachgerechten Ermessens mit der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2011 rechtmäßig abgelehnt hat, Kindergeld für das Kind K. an den T (der Kläger) gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG abzuzweigen.