FG Nürnberg - Urteil vom 20.03.2007
II 299/04
Normen:
AO § 39 Abs. 2 § 75 § 122 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1457

Zu den Voraussetzungen der Haftung des Betriebsübernehmers; Bekanntgabe des Haftungsbescheides an die Personengesellschaft als Betriebsübernehmer

FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen II 299/04

DRsp Nr. 2007/10331

Zu den Voraussetzungen der Haftung des Betriebsübernehmers; Bekanntgabe des Haftungsbescheides an die Personengesellschaft als Betriebsübernehmer

1. Bei der Zurechnung der für das übernommene Unternehmen wesentlichen Wirtschaftsgüter kommt es nicht auf das zivilrechtliche, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum i.S.v. § 39 Abs. 2 AO an. 2. Die Frage der Vermögensübernahme ist nach dem Wert der einzelnen übernommenen Wirtschaftgüter zu entscheiden. 3. Ist der Betriebsübernehmer eine Personengesellschaft, so ist der Haftungsbescheid an diese als Steuersubjekt und Steuerpflichtigen bekannt zu geben.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 § 75 § 122 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht vom Finanzamt als Betriebsübernehmer gemäß § 75 AO in Anspruch genommen wurde.