FG Nürnberg - Urteil vom 15.05.2013
5 K 950/11
Normen:
AO :147/6; AO :200/1; AO §§ 146 Abs. 2b, 147 Abs. 6, 200 Abs. 1;

Zu den Voraussetzungen der sachgerechten Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 5 K 950/11

DRsp Nr. 2013/23240

Zu den Voraussetzungen der sachgerechten Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

1. Ein Verzögerungsgeld kann auch bei Verletzung der im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung obliegenden Mitwirkungspflichten festgesetzt werden (vgl. BFH-Rspr.). 2. Die Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Relevanz von angeforderten Unterlagen und Beweismitteln obliegt der steuerlichen Außenprüfung. 3. Erfasst ein Steuerpflichtiger Buchungsunterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem, kann verlangt werden, dass die Datenerfassung den Vorgaben gemäß § 147 Abs. 6 AO genügen. 4. Sollen durch die Festsetzung des Verzögerungsgeldes mehrere Verstöße gegen Mitwirkungspflichten sanktioniert werden und hält die Finanzbehörde die Festsetzung in der Mindesthöhe von 2.500 € zur Ahndung sämtlicher Verstöße für ausreichend, ist eine weitere Begründung der Ermessensentscheidung zur Höhe des Verzögerungsgeldes nicht erforderlich.

Normenkette:

AO :147/6; AO :200/1; AO §§ 146 Abs. 2b, 147 Abs. 6, 200 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO i.H.v. 2.500 €.