Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vergütungen, die die Klägerin für die technischen Produktionsleistungen im Zusammenhang mit einer Tournee einer beschränkt steuerpflichtigen Sängerin erhalten hat, wie deren Honorar ebenfalls der Steuerabzugspflicht für Showvergütungen nach den §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d, 50a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.
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