FG Köln - Urteil vom 06.11.2008
15 K 4515/02
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 5; EStDV § 73e EStDV; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d;
Fundstellen:
EFG 2009, 255

Zu den Voraussetzungen der Steueranmeldung bei Erbringung einer sog. Zusammenhangsleistung i.S.v. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2d, 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

FG Köln, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 15 K 4515/02

DRsp Nr. 2009/1452

Zu den Voraussetzungen der Steueranmeldung bei Erbringung einer sog. Zusammenhangsleistung i.S.v. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2d, 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

1. Vergütungen für sog. Zusammenhangsleistungen zu künstlerischen Darbietungen von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern unterliegen dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören insb. Produktionskosten für Tontechnik, Beleuchtung, technische Ausstattung, Bühnenbild, Gestellung von technischem Personal, dessen Hotelunterbringung oder Transport. 2. Ferner ist Voraussetzung, dass künstlerische Darbietung und Zusammenhangsleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gesamtleistung "aus einer Hand" bilden. Auf die vertragliche Ausgestaltung kommt es nur in zweiter Linie an.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1; EStG § 50a Abs. 5; EStDV § 73e EStDV; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vergütungen, die die Klägerin für die technischen Produktionsleistungen im Zusammenhang mit einer Tournee einer beschränkt steuerpflichtigen Sängerin erhalten hat, wie deren Honorar ebenfalls der Steuerabzugspflicht für Showvergütungen nach den §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d, 50a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.