FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2006
2 K 35/05
Normen:
DVStB § 30 Abs. 1 ; DVStB § 30 Abs. 2 ; StBerG § 164a ; AO § 84 ;

Zu den Voraussetzungen der Wiederholung der mündlichen Prüfung des Steuerberaterexamens

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 35/05

DRsp Nr. 2008/17284

Zu den Voraussetzungen der Wiederholung der mündlichen Prüfung des Steuerberaterexamens

1. Der Prüfling muss, wenn er Kenntnis davon hat, krankheitsbedingt prüfungsunfähig zu sein, diesen Umstand vor der Prüfung geltend machen (Rücktritt). Nimmt der Prüfling dennoch an der Prüfung teil, besteht kein Anspruch auf Nachholung bzw. Wiederholung der Prüfung. 2. Ein die Wiederholung rechtfertigender Verstoß gegen das Fairness- und Sachlichkeitsgebot beinhaltet auch die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Prüfungsvorsitzenden.

Normenkette:

DVStB § 30 Abs. 1 ; DVStB § 30 Abs. 2 ; StBerG § 164a ; AO § 84 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die der Klägerin am 24. Januar 2005 mündlich bekannt gegebene Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2004 aufzuheben ist.

Nachdem die Klägerin bereits zweimal erfolglos am Steuerberaterexamen teilgenommen hatte, meldete sie sich zum Steuerberaterexamen 2004 an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 ließ der Beklagte sie zur Prüfung zu. Die Klägerin fertigte daraufhin zunächst am 5., 6. und 7. Oktober 2004 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten an. Der 2. Prüfungsausschuss für Steuerberater beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein setzte für diese Arbeiten folgende Noten fest:

Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: 4,0

Ertragsteuern: 4,0