Zu den Voraussetzungen des Ausfuhrnachweises (Abnehmernachweis) bei Einkäufen von Drittlandsreisenden im Duty-Free-Shop eines Flughafens [§ 17 UStDV]; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1, 2/2002
FG München, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 14 V 3480/02
DRsp Nr. 2002/18114
Zu den Voraussetzungen des Ausfuhrnachweises (Abnehmernachweis) bei Einkäufen von Drittlandsreisenden im Duty-Free-Shop eines Flughafens [§ 17 UStDV]; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1, 2/2002
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Einkäufen von Drittlandsreisenden im Duty-Free-Shop eines Flughafens der Betreiber die Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3aUStG nachzuweisen hat.2. Im Hinblick auf die Angaben, die der Ausfuhrbeleg nach § 17UStDV enthalten soll, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt verlangt, dass das Verkaufspersonal auf dem beim Lieferer verbleibenden Rechnungsduplikat die Nummer des Grenzübertrittspapiers, den Namen und den Wohnort des Abnehmers sowie den Zielort der Reise und die Flugnummer vermerkt.