FG Nürnberg - Urteil vom 30.04.2014
5 K 531/13
Normen:
BGB § 7; BGB § 8; BGB § 11; AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 70 Abs. 2;

Zu den Voraussetzungen des Beibehaltens eines Inlandswohnsitzes, wenn der Kindergeldberechtigte die Kinder bei einem Auslandsschulaufenthalt begleitet.

FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 5 K 531/13

DRsp Nr. 2014/14892

Zu den Voraussetzungen des Beibehaltens eines Inlandswohnsitzes, wenn der Kindergeldberechtigte die Kinder bei einem Auslandsschulaufenthalt begleitet.

1. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten darüber zu befinden, ob das Innehaben der Wohnung unter solchen Umständen erfolgt, die auf das künftige Verhalten schließen lassen, nämlich dass die Person die Wohnung als Wohnsitz beibehalten und benutzen wird. 2. Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder nach § 11 BGB den Wohnsitz der Eltern, soweit sie nicht aufgrund einer eigenen „natürlichen“ Entscheidung einen eigenen Wohnsitz begründen. Es genügt die Vermittlung des Besitzes durch die Eltern als tatsächliche Wohnmöglichkeit. 3. Auch ein längerer Schulaufenthalt im Ausland steht dem Beibehalten des bisherigen familiären Wohnsitzes nicht entgegen; eine generelle und abstrakte zeitliche Vorgabe besteht nicht.

Normenkette:

BGB § 7; BGB § 8; BGB § 11; AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Söhne der Klägerin ab November 2012.