FG München - Urteil vom 14.04.2008
6 K 3948/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung

FG München, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 3948/06

DRsp Nr. 2008/13812

Zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung

Für die Annahme eines Lebensmittelpunkts reicht es nicht aus, dass dort Familienangehörige oder Freunde wohnen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Bei den, 1943 bzw. 1948 geborenen, Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) vom 3. März 2006 machten die Kläger, die jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, der Kläger in Höhe von 5.417 EUR und die Klägerin in Höhe von 1.755 EUR. Dabei handelt es sich jeweils um Fahrtkosten in Höhe von 1.755 EUR (450 km * 13 * 0,30 EUR). Der Kläger macht zusätzlich Kosten der Unterkunft am Arbeitsplatz in Höhe von 3.662 EUR geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 26. Mai 2006 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) diese Mehraufwendungen nicht. Es setzte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2006 wies das FA den Einspruch vom 28. Mai 2006 als unbegründet zurück: