Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt und insoweit Verpflegungsmehraufwendungen und weitere Fahrtenkosten zu berücksichtigen sind oder lediglich die Entfernungspauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - anzuwenden sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2005 gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Forstwirt.
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