FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2013
1 K 1729/11
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; AO § 163;

Zu den Voraussetzungen einer Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 1729/11

DRsp Nr. 2013/16118

Zu den Voraussetzungen einer Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken

Der Billigkeitserlass des BMF vom 15.03.1979 (BStBl I S. 162) rechtfertigt nicht die Annahme einer Entnahme wegen Nutzungsänderung (Verpachtung an Stelle von Selbstbewirtschaftung), auch nicht im Billigkeitswege. Eine nicht durch §§ 163, 227 AO gedeckte Übergangsregelung der Verwaltung ist von den Gerichten nicht zu beachten. Die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Baulandumlegung begründet keine Entnahme

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; AO § 163;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung des Bauplatzes B-Straße in S zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt hat oder ob es sich um eine nicht steuerbare Veräußerung von Privatvermögen gehandelt hat.