Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG auch dann erfüllt sind, wenn die Klinik von einer Personengesellschaft mit Komplementär- GmbH betrieben wird, hinter denen jeweils der Eigentümer steht.
Der Kläger war zum 01.01.2000 Eigentümer des mit einer Klinik bebauten Grundstücks Straße in A . Dort wurde in den Jahren 1994 bis 1996 an das bestehende Gebäude ein Bettenhaus mit Funktionsräumen angebaut.
Das Anwesen ist seit Jahren an die Kläger GmbH & Co Klinik KG (Klinik KG) verpachtet, welche dort eine Rehabilitationsklinik betreibt. Alleiniger Kommanditist der Klinik KG ist der Kläger. Die Komplementär- GmbH, deren alleiniger Inhaber der Kläger ist, ist am Vermögen der Klinik KG nicht beteiligt.
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