I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt = FA) zu Recht von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgegangen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt
die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 1. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2004 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Das FA beantragt
die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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