FG München - Beschluss vom 11.04.2005
4 V 5139/04
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ;

Zu den Voraussetzungen einer steuerbefreiten Einbringung von Grundbesitz auf eine Gesamthand; Grunderwerbsteuer

FG München, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 4 V 5139/04

DRsp Nr. 2005/9261

Zu den Voraussetzungen einer steuerbefreiten Einbringung von Grundbesitz auf eine Gesamthand; Grunderwerbsteuer

Sind mehrere Personen als Bruchteilseigentümer eingetragen, ist der Übergang eines Grundstücks auf eine der Personen auch dann nicht als Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand anzusehen, wenn zwischen den Personen eine Innengesellschaft besteht.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt = FA) zu Recht von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgegangen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt

die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 1. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2004 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Das FA beantragt

die Ablehnung des Antrags.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.