FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2006
1 K 2590/05
Normen:
StraBEG § 7 Abs. 1b ; AO § 371 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1582
EFG 2007, 1312

Zu den Voraussetzungen einer Tatentdeckung iSd § 7 Nr. 1b StraBEG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 2590/05

DRsp Nr. 2007/12948

Zu den Voraussetzungen einer Tatentdeckung iSd § 7 Nr. 1b StraBEG

Eine Tat ist iSd § 7 Nr. 1b StraBEG zwar noch nicht alleine durch die Erstellung einer Kontrollmitteilung durch Bedienstete eines anderen Finanzamtes oder deren bloßen Eingang bei dem zuständigen Veranlagungsfinanzamt entdeckt. Sie ist es jedoch dann, wenn der Veranlagungsbeamte durch einen Vergleich der mitgeteilten mit den bisher erklärten Umsätzen feststellt, dass die in der Kontrollmitteilung dargestellten Umsätze darin offensichtlich nicht enthalten sein können

Normenkette:

StraBEG § 7 Abs. 1b ; AO § 371 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit einer vom Kläger u.a. für die Streitjahre 1999 bis 2001 bei dem Beklagten eingereichten "Strafbefreienden Erklärung" nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG).

Der Kläger ist als Ausbeiner gewerblich tätig. In seinen für die Jahre 1993 bis 2002 abgegebenen Steuererklärungen erklärte er hieraus Umsätze und gewerbliche Einkünfte. Dem folgte der Beklagte, soweit es die Streitjahre betrifft, erklärungsgemäß.

Am 13.10.2003 ging bei dem Beklagten eine vom Finanzamt S erstellte Kontrollmitteilung ein. Danach hat der Kläger der Fleischmarkt G GmbH in G für Aushilfs-, Ausbein- und Zerlegearbeiten

in 1999 insgesamt 450.527,46 DM brutto

in 2000 insgesamt 429.596,72 DM brutto und