Streitig ist die Wirksamkeit einer vom Kläger u.a. für die Streitjahre 1999 bis 2001 bei dem Beklagten eingereichten "Strafbefreienden Erklärung" nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG).
Der Kläger ist als Ausbeiner gewerblich tätig. In seinen für die Jahre 1993 bis 2002 abgegebenen Steuererklärungen erklärte er hieraus Umsätze und gewerbliche Einkünfte. Dem folgte der Beklagte, soweit es die Streitjahre betrifft, erklärungsgemäß.
Am 13.10.2003 ging bei dem Beklagten eine vom Finanzamt S erstellte Kontrollmitteilung ein. Danach hat der Kläger der Fleischmarkt G GmbH in G für Aushilfs-, Ausbein- und Zerlegearbeiten
in 1999 insgesamt 450.527,46 DM brutto
in 2000 insgesamt 429.596,72 DM brutto und
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