FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2009
14 K 12494/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 230; BGB § 364 Abs. 1; BGB § 138;

Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Zahlungen einer GmbH für den Erwerb einer stillen Beteiligung; Stille Beteiligung; vGA

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 14 K 12494/06

DRsp Nr. 2010/3613

Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Zahlungen einer GmbH für den Erwerb einer stillen Beteiligung; Stille Beteiligung; vGA

1. Zum Begriff der vGA. 2. Eine vGA kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil diesem mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. 3. Einen Kaufvertrag über den Erwerb einer nicht existenten stillen Beteiligung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht abschließen. Zahlt eine GmbH indes einen Kaufpreis für den Erwerb einer bestehenden stillen Beteiligung, liegt keine vGA vor. 4. Zur Leistung einer Einlage bei stiller Beteiligung. 5. Die Rückzahlung der Einlage des Stillen bedeutet für sich allein weder die Auflösung der Gesellschaft noch einen Verzicht auf die übrigen Rechte.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 230; BGB § 364 Abs. 1; BGB § 138;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei der Zahlung des Kaufpreises für den Erwerb einer stillen Beteiligung um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt.