FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.06.2004
2 K 284/03
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; StBerG § 36 ABs. 1 Nr. 2 ;

Zu den Voraussetzungen eines achtsemestrigen Hochschulstudiums im Sinne des § 36 Abs. 1 StBerG - Studium an DDR-Fachschule

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 284/03

DRsp Nr. 2008/17282

Zu den Voraussetzungen eines achtsemestrigen Hochschulstudiums im Sinne des § 36 Abs. 1 StBerG - Studium an DDR-Fachschule

Zu der Frage, ob ein innerhalb von vier Jahren absolviertes Studium an einer DDR-Fachschule die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG erfüllt

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; StBerG § 36 ABs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich im Rahmen einer verbindlichen Zusage über die Frage, welche Voraussetzungen die Klägerin für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllen muss.

Die 1957 in Neustadt-Glewe (frühere DDR) geborene Klägerin hat nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule (Abschluss im Juni 1974) zunächst eine Ausbildung zum Koch absolviert (Facharbeiterprüfung am 29. April 1981). Vom 01. September 1982 bis 30. März 1987 studierte die Klägerin in der Fachrichtung Binnenhandel (Konsumgüter) an der Fachschule für Binnenhandel in Dresden. Mit diesem Fachschulabschluss war die Klägerin berechtigt, die Berufsbezeichnung "ökonom" zu führen. Auf Grund dieser Ausbildung und einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit wurde ihr mit Urkunde vom 30. Mai 2003 durch das sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad Dipl.-Betriebswirt (Fachhochschule) zu führen.