FG Hamburg - Beschluss vom 13.10.2005
III 191/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, Abs. 6 S. 1, 2 ;

Zu den Voraussetzungen eines Anschlussantrages auf Aussetzung der Vollziehung nach ablehnendem Beschluss

FG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen III 191/05

DRsp Nr. 2006/1126

Zu den Voraussetzungen eines Anschlussantrages auf Aussetzung der Vollziehung nach ablehnendem Beschluss

1. Veränderte Umstände i.S.v. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO können auch nachträglich entstandene Beweismittel sein. 2. Eidesstattliche Versicherungen müssen ihrem Inhalt nach geeignet sein, die zu belegenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, Abs. 6 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, sie betreibt ein Handelsgeschäft mit Kfz der oberen Preisklasse. Ein Großteil dieser Fahrzeuge wird in Deutschland angekauft und in das europäische Ausland, vorwiegend nach Italien verkauft.

1. Bei der Antragstellerin fanden Umsatzsteuersonderprüfungen für den Zeitraum Januar 2001 bis März 2003 statt (Prüfungsanordnungen vom 21. März 2002, 23. Januar 2003 und 09. Mai 2003). Seit Juni 2003 ermittelt die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Hamburg-... wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2002 und das erste Kalendervierteljahr 2003 gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin. In einem Zwischenbericht vom 21. Dezember 2004 kommt die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Lieferanten der Antragstellerin, darunter auch den Firmen A und K Autovermittlung GmbH, um Scheinfirmen handele.