FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2000
3 K 1063/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 a ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 3 K 1063/97

DRsp Nr. 2001/2480

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen

1) Zur Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen, wenn der Bau eines Mehrfamilienhauses und dessen Aufteilung in mehrere Eigentumswohnungen allein auf die Initiative des Erwerbers der Eigentumswohnungen zurückgeht. 2) Zur Überschreitung der Grenzen der privaten Vermögensverwaltung bei der Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen, wenn das noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilte, zuvor langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung vermietete Gebäude vom Veräußerer der Eigentumswohnungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben worden ist. Allein die Aufteilung einer Immobilie in mehrere Eigentumswohnungen zum Zwecke der besseren Vermarktung führt nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel. 3) Zur Annahme eines Spekulationsgeschäftes bei Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen, wenn der Veräußerer das Gebäude auf von ihm angeschafften Grundstücken errichtet hat (Spekulationsgeschäft nur hinsichtlich Grund und Boden).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 a ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: