FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2001
2 K 2105/01
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 ;

Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Sitzbadewanne als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 2105/01

DRsp Nr. 2002/4685

Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Sitzbadewanne als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Einbau einer Spezialbadewanne (Sitzbadewanne mit Wannentür) sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn ein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt wird.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für den Einbau einer Spezialbadewanne in der eigenen Wohnung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, Jahrgang 1915, ist alleinstehend. Sie wohnt in ... Die Klägerin ist körperbehindert; der Grad der Behinderung beträgt 80 %; die Merkzeichen lauten G, B und aG; auf den Bescheid des Versorgungsamts Koblenz vom 9. Oktober 1998, Bl. 45 - 49 der Prozeßakte wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin war Alleineigentümerin des in ..., ... belegenen Einfamilienhauses. Die Wohnung ist 100 qm groß. Die Klägerin hat den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom ... verkauft. Der Kaufpreis betrugt 300.000,-- DM. Die Klägerin behielt sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am verkauften Grundbesitz vor. Das Nießbrauchsrecht ist im Grundbuch eingetragen.