FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.07.2003
5 K 116/00
Normen:
AO § 146 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 7g Abs. 1 ;

Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 5 K 116/00

DRsp Nr. 2003/11837

Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

Die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG liegen nicht vor, wenn die geplante Investition nicht zeitnah und hinreichend identifizierbar nach Art und Umfang in der Buchführung dokumentiert und für eine sachkundigen Dritten nachvollziehbar ist.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 7g Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Bildung einer Rücklage gem. § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 20.000 DM im Streitjahr versagt hat.

Der im Streitjahr ledige Kläger (Kl.) erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb zweier Pizzerien in A und B. Den Gewinn ermittelte der Kl. nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG.