FG Hamburg - Urteil vom 11.02.2005
V 124/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zu den Voraussetzungen notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögens

FG Hamburg, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen V 124/02

DRsp Nr. 2005/8374

Zu den Voraussetzungen notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögens

1. Kein notweniges Betriebsvermögen, wenn private Zweckbestimmung nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Für die Prüfung der betrieblichen Eignung sogenannten gewillkürten Betriebsvermögens ist auf den Buchungszeitpunkt abzustellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Grundstücksverlusten.

Die Klägerin wurde in 1993 durch ihre zur Vertretung berufenen Geschäftsführer A und B (Gesellschafter) zunächst als Handelsvertretung errichtet und später in die D GbR umfirmiert. Gegenstand der Klägerin war in den Streitjahren u.a. der Vertrieb von Bügelsystemen. Ort der Geschäftsleitung war die Wohnanschrift der Gesellschafter, eine ca. 57 qm große Mietwohnung im X-Weg, Hamburg (Wohnung).