FG Hamburg - Urteil vom 27.11.2006
4 K 5/06
Normen:
MGV § 3 ; VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9 ;

Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden kann

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 5/06

DRsp Nr. 2007/4677

Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden kann

Nach § 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) wird die Milchgarantienmengenabgabe vom Milcherzeuger erhoben. Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 VO Nr. 3950/92 kann auch derjenige sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn der Milchwirtschaftsbetrieb insoweit vollständig auf den Pächter übergeht, als das wirtschaftliche Risiko auch ihm übertragen wird und ihm die für eine selbständige Bewirtschaftung notwendigen Dispositionsbefugnisse eingeräumt werden. Dabei ist es unschädlich, wenn die Verpachtung nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt, und wenn der Pächter den Verpächter selbst oder dessen Familienangehörige als Hilfspersonen einsetzt.

Normenkette:

MGV § 3 ; VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe.