FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2012
5 K 1815/10
Normen:
§§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 4 EStG;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 903

Zu der für § 5 Abs. 2 EStG bedeutsamen Abgrenzung zwischen Anschaffung (entgeltlichem Erwerb) und Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsgutes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 5 K 1815/10

DRsp Nr. 2012/20947

Zu der für § 5 Abs. 2 EStG bedeutsamen Abgrenzung zwischen Anschaffung (entgeltlichem Erwerb) und Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsgutes

Für die Herstellung eines Werbezwecken in eigener Sache dienenden "Imagefilms" im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion gilt das Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG mit der Folge, dass für die insoweit angefallenen Kosten ein sofortiger Betriebsausgabenabzug vorzunehmen ist.

Normenkette:

§§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 4 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Films, für Arbeitsverhältnisse mit den Eltern und für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer die Werbe- und Medienagentur "a" mit Sitz in M, R-Straße Hausnummer. Die von ihm angebotenen Leistungen umfassen u.a. die Entwicklung von Firmenlogos, Werbeslogans und sonstigen Werbetexten, Produktverpackungen, Internetseiten und Marktbeobachtungen. Den Gewinn ermittelt er nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger wohnt außerhalb des Finanzamtsbezirks in H, derzeit in der E-Straße Hausnummer, zuvor in den Streitjahren 2005 bis 2007 in der B-Straße Hausnummer. Von April 2006 bis März 2008 hatte er außerdem einen Nebenwohnsitz in der G-Straße Hausnummer in M.