BFH - Urteil vom 14.01.2004
X R 19/02
Normen:
EStG § 10f § 7i ; GG Art. 108 Abs. 2 S. 2 ; FVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1210
BFH/NV 2004, 1021
BFHE 205, 87
BStBl II 2004, 711
DB 2004, 1187
DStR 2004, 945
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1616/99

Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen X R 19/02

DRsp Nr. 2004/8145

Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

»1. § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme. 2. Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).«

Normenkette:

EStG § 10f § 7i ; GG Art. 108 Abs. 2 S. 2 ; FVG § 17 Abs. 2 ;

Gründe: