Die Beteiligten streiten darum, ob und in welchem Umfang in einer Bilanz zum 30. Juni 1999 eine Teilwertaufholung für verschiedene Grundstücke vorzunehmen ist.
Die Kläger sind die Eheleute A und B in …. Die Klägerin war Eigentümerin eines ca. 68,5 ha großen Hofes in …, welcher vom Kläger bewirtschaftet wurde. Vor diesem Hintergrund wiesen die eingereichten Gewinnermittlungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz () als Betriebsinhaber stets den Kläger aus und wurden die erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft diesem auch zugerechnet. Der Wirtschaftsjahreszeitraum war der 1. Juli bis 30. Juni. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 auf den gemeinsamen Sohn der Eheleute C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Buchwerten übertragen.
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