FG Hessen - Urteil vom 18.02.2014
5 K 3251/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Zu privaten Wohnzwecken genutzte Grundstücke als notwendiges Privatvermögen

FG Hessen, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 5 K 3251/10

DRsp Nr. 2014/7476

Zu privaten Wohnzwecken genutzte Grundstücke als notwendiges Privatvermögen

Die Veräußerung von mehr als drei Immobilienobjekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs dient nur dann als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn der Wohnraum nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Zuordnung eines Einfamilienhauses zum notwendigen Betriebsvermögen erfordert, dass dieses objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen dient.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger (Ehemann) betrieb ein Einzelunternehmen im Bauträgergewerbe. Darüber hinaus war er Geschäftsführer der A- GmbH, die ebenfalls im Bauträgergewerbe tätig war.

Mit notariellem Vertrag vom 16.10.2003, auf den verwiesen wird, erwarb der Kläger das Grundstück „Straße 1, Stadt X”. Dieses war nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im vorderen Bereich mit einem kleineren Gebäude bebaut, das 2 Wohnungen enthielt. Das Grundstück hatte eine Größe von 540 qm, der Kaufpreis betrug 330.000,-- € (weitere 15.000,-- € entfielen auf Einbauküchen, Sauna und Gartenmöbel). Der Kläger setzte das Gebäude - zum Teil mit Eigenleistungen - in Stand und bezog es mit seiner Familie am 01.07.2004, wobei die Kinder die obere Wohnung benutzten.