1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2006 vom 13. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3500/10) beim Finanzgericht München in Höhe von 2.344 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 9/10 und die Antragstellerin zu 1/10.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2006 nach Durchführung einer Außenprüfung zutreffend festgesetzt hat.
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