FG Nürnberg - Urteil vom 20.01.2006
V 114/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2c ;

Zu verbüßende Haft als Hinderungsgrund an der Aufnahme einer Ausbildung

FG Nürnberg, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen V 114/05

DRsp Nr. 2006/20916

Zu verbüßende Haft als Hinderungsgrund an der Aufnahme einer Ausbildung

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn das Kind auf Grund einer zu verbüßenden Haft an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2c ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter von N K (geb. xxx .1985). N befindet sich seit 21 .05.2004 in der Justizvollzugsanstalt in O, wo er eine zweijährige Jugendstrafe absitzt. Jedenfalls seit August 2004 stand er dort in einem Beschäftigungsverhältnis, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezog. Für N war ursprünglich Kindergeld bewilligt worden. Mit Bescheid vom 24.06.2004 wurde die Festsetzung ab Juni 2004 aufgehoben, weil N nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet sei. Im November stellte die Klägerin erneut Antrag auf Kindergeld. In der Folge hob die Beklagte am 11.01.2005 die Kindergeldfestsetzung ab September 2004 auf (Rechtsbehelfsbelehrung: Einspruch); in dem Bescheid heißt es, für die Vormonate stehe noch Kindergeld zu. Der Beklagten lag eine Mitteilung der Berufsberatung vor, dass N seit 31.08.2004 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet sei. Dagegen legte die Klägerin am 10.02.2005 erfolglos Einspruch ein. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2005 hat sie am 25.04.2005 Klage erhoben und vorgetragen: