FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2022
1 K 465/19 E,AO
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Zu versteuernde verdeckte Gewinnausschüttung eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführeres einer GmbH an eine nahestehende Person

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 1 K 465/19 E,AO

DRsp Nr. 2024/6172

Zu versteuernde verdeckte Gewinnausschüttung eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführeres einer GmbH an eine nahestehende Person

Tenor

Die Klage wegen Einkommensteuer 2009-2012 wird abgewiesen.

Das Verfahren wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2009-2012 wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Jahren 2009-2012 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an eine nahestehende Person vorliegen, die vom Kläger zu versteuern sind.

Der Kläger war und ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmensgruppe X. GmbH (HRB N01 AG F.) - X. -; seit März 2022 mittelbar beteiligt über die X. V. GmbH (HRB N02 AG F.). Die X. ist im Bereich ... tätig.

Der Kläger war seit 2008 erster Vorsitzender (Präsident) des Q. e.V. -- (VR N03 beim AG A.). In 2016 schied er aus dem Vorstand aus. Der Vorstand bestand in den Streitjahren neben dem Kläger aus zwei weiteren Mitgliedern. Lt. Satzung (Eintragung im Vereinsregister) bestand die Vertretungsregelung des Q. aus folgender Regelung: