FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2012
6 K 4420/11
Normen:
EStG § 35a;

Zubereitung und Servieren des Mittagessens in Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 4420/11

DRsp Nr. 2012/7986

Zubereitung und Servieren des Mittagessens in Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

1. Dienstleistungen sind nur dann „haushaltsnah” und nach § 35a EStG begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. 2. Danach sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für das tägliche Mittagessen, das in der zentralen Küche eines Wohnstifts zubereitet und in einem Speisesaal eingenommen wird, keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 35a;

Tatbestand