BFH - Beschluss vom 31.01.2007
IV B 140/05
Normen:
EStG § 55 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1195
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 123/03

Zuckerrübenlieferrecht; Abspaltung eines Teils vom Buchwert

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen IV B 140/05

DRsp Nr. 2007/8126

Zuckerrübenlieferrecht; Abspaltung eines Teils vom Buchwert

1. Haben sich die Zuckerrübenlieferungsrechte bereits vor dem 1.7.1970 zu einem selbstständigen materiellen WG verfestigt, kommt bei ihrem späteren Verkauf eine Abspaltung eines Teils des gemäß § 55 EStG ermittelten Pauschalwerts für Grund und Boden nicht in Betracht.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen.

Normenkette:

EStG § 55 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig; im Übrigen aber unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die insoweit von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob beim Verkauf des an Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechts ein Teilbetrag von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten ist, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht entscheidungserheblich und vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).