BFH - Urteil vom 24.06.1999
IV R 33/98
Normen:
EStG §§ 14, 16, § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1749
BB 1999, 2666
BFH/NV 1999, 1550
BFHE 189, 132
BStBl II 2003, 58
DStR 1999, 1350
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 823),

Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

BFH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen IV R 33/98

DRsp Nr. 1999/8466

Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

»1. Ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. 2. Veräußert ein Landwirt seinen Betrieb samt einem Zuckerrübenlieferrecht, so sind für die Ermittlung des nicht zu berücksichtigenden Verlustes i.S. von § 55 Abs. 6 EStG die für diese Wirtschaftsgüter gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435). 3. An dieser Rechtslage hat sich durch die rückwirkend in Kraft getretene Neufassung von § 55 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nichts geändert.«

Normenkette:

EStG §§ 14, 16, § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ;

Gründe: