BFH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen IV R 33/98
DRsp Nr. 1999/8466
Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung
»1. Ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut.2. Veräußert ein Landwirt seinen Betrieb samt einem Zuckerrübenlieferrecht, so sind für die Ermittlung des nicht zu berücksichtigenden Verlustes i.S. von § 55 Abs. 6EStG die für diese Wirtschaftsgüter gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435).3. An dieser Rechtslage hat sich durch die rückwirkend in Kraft getretene Neufassung von § 55EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nichts geändert.«