BFH - Urteil vom 16.10.2008
IV R 1/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 417/02

Zuckerrübenlieferrechte als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter; Möglichkeit von Absetzungen für Abnutzung (AfA) von Zuckerrübenlieferrechten; Rechtsqualität eines Rübenlieferungsrechts

BFH, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IV R 1/06

DRsp Nr. 2009/6771

Zuckerrübenlieferrechte als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter; Möglichkeit von Absetzungen für Abnutzung (AfA) von Zuckerrübenlieferrechten; Rechtsqualität eines Rübenlieferungsrechts

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes, der in den Streitjahren (1999 und 2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Der Ehemann hatte am 28. August 1991 für 12 820 DM und am 22. Juni 1992 für 980 DM Zuckerrübenlieferrechte erworben. Den Bilanzansatz führte er zunächst unverändert fort. Erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 machte er Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend.