BFH - Urteil vom 09.09.2010
IV R 43/08
Normen:
EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 377/04

Zuckerrübenlieferrechte als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG); Selbstständige Verkehrsfähigkeit von Zuckerrübenlieferrechten als Voraussetzung für die Anerkennung der Lieferrechte als immaterielles Wirtschaftsgut; Abspaltung eines anteiligen Buchwertes von dem Pauschalwert für Grund und Boden für Zuckerrübenlieferungsrechte i.R.d. Einkommenssteuer

BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 43/08

DRsp Nr. 2010/23453

Zuckerrübenlieferrechte als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG); Selbstständige Verkehrsfähigkeit von Zuckerrübenlieferrechten als Voraussetzung für die Anerkennung der Lieferrechte als immaterielles Wirtschaftsgut; Abspaltung eines anteiligen Buchwertes von dem Pauschalwert für Grund und Boden für Zuckerrübenlieferungsrechte i.R.d. Einkommenssteuer

1. NV: Für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist ggf. ein Buchwert von dem pauschalen Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten, der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns abzuziehen ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Der abgespaltene Buchwert der Zuckerrübenlieferrechte unterliegt nicht der AfA.

Normenkette:

EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 6;

Gründe

I.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die auf Pacht- und Eigentumsflächen Zuckerrüben und Weizen angebaut hatten, gaben zum 1. Januar des Streitjahres (1987) ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf. Die landwirtschaftlichen Flächen verpachteten sie einzeln, vorhandene Zuckerrübenlieferrechte --deren Wert zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist-- wurden unter den Pächtern aufgeteilt und mitverpachtet.