Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe wegen der Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechts ein Aufgabegewinn anzusetzen ist.
Das Verfahren befindet sich im II. Rechtsgang.
Die Kläger sind Mitglieder einer ehemaligen Betriebsgemeinschaft, an der die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrem am 30. Juli 1986 verstorbenen Ehemann, beteiligt sind. Der Anteil der Klägerin beträgt 88,8 v.H., der des Klägers 11,2 v.H.
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